Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen
DenkmalVO NRW§ 9 Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht
Stand: 26.08.2026
Erfolgt die Anzeige nach § 6 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes bei einem Gemeindeverband in seiner Funktion als Untere Denkmalbehörde nach § 21 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes, informiert dieser unverzüglich die betroffene Gemeinde, damit sie über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 31 des Denkmalschutzgesetzes entscheiden kann.